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Verwalterbestellung per einstweiliger Verfügung ab Verkündung wirksam - §§ 935, 940 ZPO; 27 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 12/23, 01.12.2023
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Die vom Amtsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung vorgenommene Verwalterbestellung ist hinsichtlich ihrer Dauer (3 Jahre) dabei so zu verstehen sein, dass sie sich ab der Verkündung der Entscheidung (21.12.2022) errechnet.

Infolge Selbstwiderlegung kann ein Verfügungsgrund fehlen oder entfallen, wenn der Antragsteller die Annahme der Dringlichkeit durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen hat. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Antragsteller von der erlassenen einstweiligen Verfügung lange Zeit keinen Gebrauch macht, etwa um das Risiko der Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO zu vermeiden.

Wird der vom Amtsgericht bestellte Verwalter nicht informiert bzw. zur Tätigkeit aufgefordert, führt dies zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.

Das Abwarten des Ausgangs der Berufungsinstanz (mit letztlich gescheiterten Einigungsbemühungen) rechtfertigt dieses Zögern nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop