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WEG-Gericht ist bei Klagen unter Wohnungseigetümern nur bei wohnungseigentumsrechtlichen Bezug zuständig; §§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; 43 Abs. 2 WEG
BayObLG München, AZ: 102 AR 21/23, 14.06.2023
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§§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; 43 Abs. 2 WEG
Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht.

2. Die Zuständigkeitsbestimmung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Verfügungsklägerin sowohl beim Landgericht München I als auch beim Landgericht Augsburg Berufung eingelegt hat.

Macht die Partei von einem Rechtsmittel mehrfach Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über dieses Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden, auch wenn es bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt wurde.

3. § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG sind weit auszulegen. Für die Normanwendung kommt es nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus der der Anspruch abgeleitet wird. Maßgeblich ist allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die den Wohnungseigentümer treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

§ 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG sind nicht einschlägig, wenn der Beklagte zwar zum Kreis der Wohnungseigentümer gehört, aber nicht in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen wird, sondern das Klagebegehren sich gegen ihn als Vertragspartner der Kläger und als Eigentümer des Nachbargrundstücks richtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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