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Kein dauerhafter Leinen- und Maulkorbzwang zulässig, wenn die Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes nicht erforscht hat; § 12 Abs. 1 LHundG NRW
VG Gelsenkirchen, AZ: 19 K 741/24, 14.05.2024
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Die Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt neben Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem bis zur amtstierärztlichen Begutachtung etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann.

Diese zeitliche Begrenzung der Geltung muss verbindlicher Bestandteil der getroffenen Regelung sein.

Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr bis zur weitergehenden Klärung des Sachverhalts nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW sind nur zulässig, wenn die Behörde von Amts wegen die von dem Hund ggf. ausgehenden Gefahren erforscht und den für die Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes erheblichen Sachverhalt aufklärt.
Das Landeshundegesetz gehört nicht zum Tagesgeschäft von Anwälten, Behörden und Gerichten. Es gibt nur wenige Entscheidungen und ein Kommentar existiert nicht.

Da bleibt es nicht aus, dass die Fehlerquellen besonders groß sind und die Ordnungsbehörden sehr häufig fehlerhafte Bescheide erlassen, deren Fehler aber auch erst einmal erkannt werden müssen, was für den Laien kaum noch überschaubar ist.

Daher sollte auch bei vermeindlich richtig erscheinenden Entscheidungen der Ordnungsbehörden dringend fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden, bevor ein Bescheid akzeptiert wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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