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Wann beginnt eine gerichtliche Verwalterbestellung? - Darf ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellung eine Versammlung einberufen? - Kann ein Verwalter auch rückwirkend bestellt werden?
AG Kiel, AZ: 11 C 15/24, 03.05.2024
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Bei einer gerichtlichen Verwalterbestellung durch einstweilige Verfügung beginnt die Bestellung mit Verkündung, nicht mit Rechtskraft.

Lädt ein Verwalter, obwohl er nicht mehr dazu berufen ist, sind alle auf der entsprechenden Versammlung gefassten Beschlüsse wegen dieses formalen Mangels anfechtbar.

Für die gerichtliche Prüfung eines formellen Beschlussmangels ist zu fragen, ob er sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Nach der Rechtsprechung gilt die ,,Vermutung", dass ein Beschluss auf einem formellen Mangel beruht. Von der Ursächlichkeit eines formellen Beschlussmangels ist daher so lange auszugehen, bis der Beweis des Gegenteils zweifelsfrei erbracht ist.

Ist eine rechtzeitige Wiederbestellung des Verwalters versäumt worden, kann dieser nicht etwa rückwirkend bestellt werden, weil die organschaftliche Stellung nur für die Zukunft begründet werden kann.

Da die Wohnungseigentümer mit der rückwirkenden Bestellung aber in jedem Fall auch diejenige für die Zukunft wünschen, ist ein solcher Beschluss entsprechend § 139 BGB nur teilweise, nämlich hinsichtlich seiner Rückwirkung nichtig.
Die Auffassung des AG Kiel dürfte im Wesentlichen zutreffend sein. Allerdings hat das AG Kiel verkannt, dass einstweilige Verfügungen nur begrenzt in materieller Rechtskraft (wegen §§ 924, 926, 927 ZPO) erstarken können, so dass eine Klarstellung geboten erscheint. Der BGH hatte dies in seiner Entscheidung vom 10.06.2011; Az.: V ZR 146/10 zwar ebenso ausgeurteilt. Aber auch BGH-Richter sind nicht unfehlbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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