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Abberufung eines Verwalters durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft §§ 26 Abs. 1, Abs. 3, 27 Abs. 2 WEG
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 6/08, 24.03.2010
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Die Abberufung des Verwalters durch Beschluss, hier Aufhebungsbeschluss, ist – anders als der Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages - nicht nur ein Instrument der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft, denn Bestellungs- und Abberufungsbeschlüsse sind nach § 26 Abs. 1, Abs. 3 ( Abs. 4 a.F. ), 24, 27, 28 WEG a.F. auf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhebung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet.

Dem entspricht, dass der bestandskräftige Abberufungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung auch das Vorliegen der erforderlichen Abberufungsvoraussetzungen für alle Beteiligten feststellt (vgl. BGH NJW 2002, 3240 ff, 3242). Ohne gerichtliche Ungültigkeitserklärung stünde der angefochtene Eigentümerbeschluss einem Antrag der Verwalterin auf Honorarzahlung entgegen.

Ein Streit über die Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses über die Verwalterabberufung erledigt sich daher nicht ohne weiteres dadurch, dass der Zeitraum für die Bestellung ganz oder teilweise abgelaufen ist, wenn der abberufene Verwalter den Antrag auf Ungültigkeitserklärung gestellt hat (vgl. OLG München ZMR 2006, 129).

Eine ehemalige Verwalterin ist zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. befugt und hat insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre durch die Abberufung ggf. zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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