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Es kommt für den Anspruch auf Einsicht der Verwaltungsunterlagen nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einsicht nicht erfolgte
AG Dortmund, AZ: 514 C 79/23, 06.05.2024
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Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen kann von jedem Wohnungseigentümer jederzeit geltend gemacht werden.

Ein besonderes rechtliches Interesse ist für das Einsichtsbegehren nicht erforderlich und dieses Recht kann jederzeit und ohne Anlass wahrgenommen werden.

Der Anspruch findet seine Grenzen im allgemeinen Missbrauchs- und Schikaneverbot. Eine wiederholte Einsichtnahme allein genügt nicht zur Annahme eines solchen Missbrauchs.

Ob und warum zwischen den Parteien ein Termin zur Einsichtnahme nicht zustande kam bzw. aus welchen Gründen eine Umterminierung erfolgen musste, ist für die Entscheidung unerheblich. Denn der Anspruch auf Einsichtnahme aus § 18 Abs. 4 WEG ist erst dann erfüllt, wenn die Klägerin die entsprechenden Unterlagen eingesehen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Belegeinsicht Belegprüfung