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Mieter kann bei Tod des Vermieters Mieten hinterlegen, wenn kein Erbschein durch den Erben vorgelegt wird
AG Bottrop, AZ: 8 C 1 83/23, 02.04.2024
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Beim Tod des Vermieters kann der Mieter die Mieten schuldbefreiend beim Amtsgericht gem. § 372 BGB hinterlegen, wenn niemand als Rechtsnachfolger auftritt und die Erben des verstorbenen Vermieters unbekannt sind.

Die Vorlage eines Testamentes kann für den Mieter nicht jegliche Zweifel hinsichtlich einer solchen Ungewissheit ausräumen. Allein die Vorlage eines Erbscheins ist dazu geeignet.

Sofern eine Hinterlegung zugunsten der unbekannten Erben eines Vermieters erfolgt ist, kann der Nachweis der Empfangsberechtigung an der Hinterlegungsmasse nur durch Vorlage eines Erbscheins erfolgen.

Allein die Tatsache, dass der Mieter weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung auf das bekannte Vermieterkonto hätten zahlen können, begründet auch keinen Wegfall des Hinterlegungsgrundes nach § 372 BGB, da die Hinterlegung in eines solchen Fall gerade ein Erfüllungssurrogat darstellt.

Die Erhebung der Widerklage gerichtet auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung stellt ein den Rechtsstreit bezüglich der ursprünglichen Klageforderung erledigendes Ereignis dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Negative feststellungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop