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Gemeinde kann neben öffentlich rechtlichen Ansprüchen auch Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB geltend machen
LG Lübeck, AZ: 10 O 298/22, 26.06.2023
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§§ 862 BGB, 1004 BGB
Richtet sich das der Klage zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen zivilrechtlichen Gesetzen, spricht dies prima facie für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit; richtet es sich nach Vorschriften des öffentlichen Rechts, liegt grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.

In Zweifelsfällen ist mit der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 60/87 -, BGHZ 102, 343-350 ff.) auch der Gesichtspunkt der Sachnähe heranzuziehen. Es sollen möglichst die Gerichte entscheiden, die für die betreffende Rechtsmaterie besondere Sachkunde besitzen.

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB ist privatrechtlich geprägt. Zivilrechtliche Abwehransprüche aus Eigentums- und Besitzstörung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehen. Eine Gemeinde, die die Beseitigung einer Eigentumsstörung begehrt, geht hierbei als Grundstückseigentümerin und nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt vor.

Dass die Klägerin als Gemeinde möglicherweise auch öffentlich-rechtlich gegen den Beklagten hätte vorgehen können, ändert hieran nichts.

Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der für die Vermessung außergerichtlich entstandenen Kosten, wenn die vorherige Begutachtung zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs und zur tatsächlichen Wiederherstellung der Grundstücksgrenze erforderlich und zweckmäßig war. Das ist der Fall, wenn erst durch die Vermessung der Grundstücke präzise festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß die Umgestaltungen das Eigentum verletzten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop