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Gesellschafter einer im Grundbuch eingetragenen GbR sind in WEG-Vefahren nicht klage- und anfechtungsbefugt
LG Hamburg, AZ: 318 S 38/21, 01.02.2023
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§§ 43, 44 WEG; 935 ff ZPO
1. Ist Verfügungsklägerin nicht die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern deren Gesellschafter, fehlt es an der Aktivlegitimation.

Den Gesellschafter der Wohnungseigentümerin steht kein Anspruch zu. Sie sind nicht aus eigenem Recht befugt, die Aussetzung des streitgegenständlichen Beschlusses geltend zu machen. Eine Beschlussanfechtungsklage kann nur der Wohnungseigentümer erheben, nur dieser ist aktivlegitimiert (Kammer, Urteil vom 29.05.2013 - 318 S 6/13).

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsfähigkeit einer (Außen)-Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit langem anerkannt ist und diese auch in dieser Rechtsform Wohnungseigentümerin sein kann, kommt eine Berichtigung des Aktivrubrums nicht in Betracht. Es fehlt an einer versehentlichen Falschbezeichnung der klagenden Partei.

2. Eine Beschlussanfechtungsklage in gewillkürter Prozessstandschaft kann nur dann begründet sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung objektiv bereits innerhalb der Klagefrist erfolgte.

3. Für die Aussetzung der Vollziehung eines WEG-Beschlusses fehlt es in der Regel am Verfügungsgrund. Ausgangspunkt ist dabei die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und mithin vollziehbar sind.

Angesichts dieser Wertung kann die Vollziehung eines Beschlusses für die Dauer eines schwebenden Anfechtungsverfahrens nur dann im Wege einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Abwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es keiner umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop