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Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
LG Köln, AZ: 29 S 158/22 WEG, 19.01.2023
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Ansprüche auf Nachbesserung einer Jahresabrechnung gegenüber dem Verwalter stehen seit dem 01.12.2020 nur noch und ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

Will der Wohnungseigentümer Nachbesserungsforderungen aufstellen, muss er die Aufnahme dieser Forderung als Tagesordnungspunkt verlangen, um dann einen möglichst positiven Beschluss der Gemeinschaft erwirken zu können.

Fasst die Gemeinschaft diesen Beschluss nicht, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer nur die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 in Betracht. Ein eigener Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Nachbesserung, wie ihn der Kläger vorliegend mit seinen Klageanträgen geltend macht, besteht hingegen nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop