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Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 101/21, 25.11.2022
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Nach Streichung des § 28 Abs. 5 WEG a.F. fehlt die Beschlusskompetenz für eine Beschlussfassung über die Gesamtjahresabrechnung. Beschlossen werden nur noch die Abrechnungsspitzen. Eine dennoch erfolgte Beschlussfassung führt zur Teilnichtigkeit.

Durch die Neuregelung in § 28 Abs. 2 S. 1 WEG ist die Beschlussfassung beschränkt. Gegenstand ist die Einforderung von Nachschüssen im Fall einer auf die Einheit bezogenen Unterdeckung oder eine Anpassung beschlossener Vorschüsse im Fall einer Überdeckung. Beschlussgegenstand sind nur Zahlungspflichten, welche zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus der nur vorläufigen Planung nach dem Wirtschaftsplan erforderlich werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Gesamtabrechnung Gesamtjahresabrechnung Bottrop