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Lärm aus Eigentumswohnung: Wer haftet gegenüber wem? - §§ 14 WEG; 1004 BGB
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 35/19 WEG, 24.03.2023
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1. Übermäßiger Lärm in Wohnungen ist ausgehend von einem objektiven Maßstab zu bewerten, es also darauf ankommt, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Übermäßiger Lärm ist gegeben, wenn die "Zimmerlautstärke" überschritten wird und wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden.

2. Es ist hinzunehmen, dass der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen ggfs. im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss.

3. Die für das Bestehen des Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB notwendige Wiederholungsgefahr, für deren Vorliegen infolge eines rechtswidrigen Eingriffs bzw. einer vollendeten Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung streitet (so BGH, NJW 2004, 1035, 1036), ist nicht entfallen, wenn der Lärm inzwischen nachgelassen hat. An den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen.

Die Verantwortlichkeit eines Wohnungseigentümers als Vermieter, übermäßigen Lärm zu unterbinden, ergibt sich aus seiner Stellung als mittelbarer Handlungsstörer. (vgl. BGH, NJW 1995, 132, 134; BeckOK-WEG, 51. Ed. 1.1.2023, § 14, Rn. 13).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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