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Verwalter darf mit Eigentümer keine Ratenzahlung vereinbaren; Keine Aufrechnung mit erstellter, aber noch nicht beschlossener Jahresabrechnung möglich
AG Gelsenkirchen, AZ: 427 C 231/22, 23.05.2023
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Die Verwalterung hat keine Kompetenz zur Gewährung von Zahlungserleichterungen einer beschlossenen Sonderumlage. Hierfür bedarf es eines Beschlusses über die Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung.

Ein Wohnungseigentümer kann gegen Forderungen der Gemeinschaft nicht mit einer Gutschrift aus der Jahresabrechnung aufrechnen, wenn die Abrechnung noch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung war.

Ein Wohnungseigentümer kann die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft erst und nur dann verlangen, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für ihn ausweist. Vor einer Beschlussfassung oder einer sie ersetzenden gerichtlichen Entscheidung entsteht weder eine Nachzahlungspflicht noch ein Erstattungsanspruch von Wohnungseigentümern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Aufrechnung