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Nicht zertifizierter Verwalter kann seit dem 01.12.2020 nicht wiedergewählt werden / keine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung zulässig
AG Oberhausen, AZ: 334 C 75/23, 25.03.2024
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Der Wohnungseigentümer hat grundsätzlich nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG.

Daran ändert auch § 48 Abs. 4 WEG nichts. Denn dessen Übergangsregelung gilt erstens nur bis zum 01.06.2024 und zweitens findet diese Vorschrift auf eine Wiederbestellung keine Anwendung. Nur wenn ein Verwalter vor dem Erlass des WEMOG bestellt war, ist er für eine Übergangzeit von 42 Monaten (01.12.2020 bis 01.06.2024) als zertifizierter Verwalter anzusehen ist.

Eine Änderung der Kostenverteilung kann nur für künftige Wirtschaftsjahre beschlossen werden, nicht aber für ein bereits fast abgelaufenes Wirtschaftsjahr.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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