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WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit auch ohne Grund niederlegen
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 59/23, 15.03.2024
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Bei einem fehlenden Verwalter genügt nach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an einen der Wohnungseigentümer, um die Zustellung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu bewirken.

Die Einladung zur Eigentümerversammlung kann auch durch allstimmigen
einvernehmlichen Beschluss der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer erfolgen, sodass es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn nicht zuvor erfolglos versucht worden ist, die Einberufung einer Eigentümerversammlung durch alle Wohnungseigentümer gemeinsam zu erreichen.

Wurde nicht versucht, eine einvernehmliche Versammlung herbeizuführen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dennoch nicht, wenn eine Klageerwiderung nebst Abweisungsantrag erfolgt, da es genügt, wenn das Rechtsschutzbedürfnis bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegt.

Der Verwalter hat - neben den Möglichkeiten der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters - jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf.

Eine Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber allen Eigentümern oder gar der Eigentümerversammlung ist nicht erforderlich. Denn hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, oder ist er von der Vertretung ausgeschlossen, vertreten alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich. Im Falle der Passiwertretung ist insoweit anerkannt, dass eine Willenserklärung nicht gegenüber allen Eigentümern erfolgen muss, sondern in analoger Anwendung von § 125 Abs. 2 S. 3 HGB, § 78 Abs. 2 S. 2 AktG, § 25 Abs. 1 S. 3 GenG, § 170 Abs. 3 ZPO auch gegenüberüber einzelnen Wohnungseigentümern abgegeben werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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