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Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs bei Tierhaltung im Wohnraum
AG Bremen, AZ: 7 C 240/05, 05.05.2006
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Eine Tierhaltung gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so dass es keiner Genehmigung des Vermieters bedarf.

Die Haltung von Hunden und Katzen fällt unter diese „gesamte Lebensführung des Mieters mit allen ihren Ausgestaltungen und allen ihren Bedürfnissen“. Durch das Halten eines Hundes oder einer Katze können kommunikative und pädagogische sowie medizinische Bedürfnisse erfüllt werden.

Die Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens gebietet, dass der Mieter das Tier so hält, dass keine Störungen und Belästigungen auftreten, die nicht mehr als sozial-adäquat hingenommen werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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