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Verweigerung der Hundehaltung wegen Hundehaarallergie eines Mitmieters
AG Aachen, AZ: 85 C 85/05, 04.11.2005
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Der mietvertragliche Genehmigungsvorbehalt zur Hundehaltung in der Wohnung gestattet das Verbot der Hundehaltung, wenn ein anderer Mieter im Gebäude unter einer Tier- oder Hundehaar-Allergie leidet und insoweit auch betroffen würde.

Die Genehmigung der Hundehaltung kann in der Regel nicht von der Stellung einer zusätzlichen Mietsicherheit abhängen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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