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Zulässigkeit der Beschränkung des Musizierens in der WEG-Hausordnung
OLG München, AZ: 2Z BR 141/01, 28.02.2002
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Das Musizieren innerhalb der eigenen vier Wände ist Bestandteil eines sozialüblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung einer Wohnanlage. Es darf auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, jedoch nicht insgesamt verboten werden.

Erlaubt die Gemeinschaftsordnung einer großen im Innenstadtbereich gelegenen Wohnanlage die Nutzung von Wohnungs- und Teileigentum ohne Benutzungsbeschränkung und insbesondere auch zur beliebigen gewerblichen Nutzung und zur Ausübung eines freien Berufes, so entspricht eine Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung, die keine Ausnahme für berufsbedingt musizierende Bewohner vorsieht, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
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