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Sittenwidrigkeit eines Musikausübungsverbots durch einen Wohnungseigentümerbeschluss
OLG Hamm, AZ: 15 W 122/80, 10.11.1980
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Wohnungseigentümer können nicht mehrheitlich das Musizieren in der Eigentumswohnung völlig ausschließen.

Ein Mehrheitsbeschluß, der in seiner Auswirkung einem generellen Musizierverbot praktisch gleichkommt, ist seinem Inhalt nach sittenwidrig und deshalb nach BGB § 138 Abs 1 nichtig.

Üblicherweise darf nur in der Zeit der Nachtruhe (etwa von 20./22.00 Uhr bis 7./9.00 Uhr) und der Mittagsruhe (etwa 13.00 bis 15.00 Uhr) nicht musiziert werden. Außerhalb dieser Zeiten darf die Zeit auf 2 Stunden pro Tag begrenzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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