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gerichtlichen Überprüfung von Ruhezeitregelungen in einer Hausordnung.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 22/02, 06.08.2003
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Ein Beschluss, durch den das Musizieren nunmehr - unter Erweiterung der Ruhezeiten für die Sonn- und Feiertage im übrigen - täglich in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht gestattet ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Bei dem Wohnungseigentümerbeschluss handelt es sich um eine abstrakt gültige Regelung, die nicht einen Eigentümer von vornherein mehr belastet als den anderen. Dass die Betroffenheit bei einen Wohnungseigentümer aus persönlichen Gründen besonders intensiv sein mag, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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