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Zulässigkeit des Schlagzeugspielens in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
AG München, AZ: 484 C 14424/16 WEG, 28.06.2018
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Wenn im Rahmen eines gerechten Interessenausgleichs ein generelles Verbot unzulässig wäre, ist es angemessen, dass das Schlagzeugspielen zu den Ruhezeiten und zu den Abendstunden, wenn der Geräuschpegel besonders niedrige Werte annimmt, unzulässig und zu unterlassen ist (von 20:00 - 09:00 Uhr und von 13:00 - 15:00 Uhr). Des Weiteren ist das Schlagzeugspielen nur für zwei Stunden am Werktag (worunter auch ein Samstag fällt) erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist das Schlagzeugspielen für eine Stunde täglich erlaubt, aber nicht in der Zeit zwischen 20:00 - 09:00 Uhr und von 13:00 - 15:00 Uhr.

Sind bei Musizieren mit Instrumenten trotz schalldämmender Maßnahmen Geräuschbelästigungen in benachbarten Wohnungen nicht völlig auszuschließen, steht das Interesse des einen Wohnungsinhabers an der Musikausübung dem des anderen an ungestörter Ruhe gegenüber. Erforderlich ist demnach eine Abwägung der beteiligten Interessen im Einzelfall.

In welchem Umfang danach die Ausübung von Musik verboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Handelt es sich z.B. um eine Anlage mit älteren ruhebedürftigen Personen (Seniorenwohnanlage), wird ein größeres Maß an Rücksichtnahme seitens der musizierenden Bewohner erwartet, als dies bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit überwiegend jüngeren Mitgliedern der Fall ist. (Rn.74) Darüber hinaus können bauliche Gegebenheiten, z.B. Abstand der einzelnen Wohnungen zueinander, Hellhörigkeit im Gebäude, Vorhandensein von Schallschutzmaßnahmen, der Pegel der Umgebungsgeräusche sowie die Art des Musizierens berücksichtigt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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