Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Kein Selbsthilferecht des Vermieters zum Betreten der Wohnung des Mieters zur Durchführung von Arbeiten durch beauftrage Handwerker; §§ 229, 823, 868, 1004 BGB
AG Bottrop, AZ: 10 C 281/11, 26.10.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Vermieter ist nicht berechtigt, sich im Wege der Selbsthilfe Zugang zu den Mieträumen des Mieters zu verschaffen, um Reparaturarbeiten durch Handwerker verrichten zulassen.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dringend notwendige Reparaturen ausgeführt werden müssen.

Verschafft sich der Vermieter selbst oder einem von ihm beauftragten Handwerker Zugang zu den Miteräumen seines Mieters, kann dieser den Vermieter wegen verbotener Eigenmacht auch im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen in Anspruch nehmen; §§ 823, 858, 1004 BGB, 935 ff ZPO.
Die Entscheidung ist nicht überraschend. Der Vermieter hat von dringenden Notfällen abgesehen kein Recht, sich eigenmächtig Zutritt zur Wohnung des Mieters zu verschaffen . Er ist aber nicht rechtschutzlos. Vielmehr ist der Vermieter gehalten, sich seinerseits unter Inanspruchnahme der Gerichte Zutritt zu den Mieträumen zwecks Ausführung der Reparaturarbeiten zu verschaffen. Dies kann bei dringenden Reparaturmassnahmen auch im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Handwerker Arbeit Arbeiten Zutritt Betreten Mieter Vermieter Reparatur Sanierung