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Unter welchen Umständen gehört die Haltung von Katzen durch den Mieter nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung?
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 30 C 86/23, 11.12.2023
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Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere aber dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derartig nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Ist davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis (§ 242 BGB) zwischen den Mietparteien sowie auch unter den Mitbewohnern des Mehrfamilienhauses - worauf es im vorliegenden Fall ebenfalls ankommt - nicht mehr wieder herstellbar ist, bedarf es keiner Abmahnung, da diese keinen Erfolg im Sinne des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB mehr verspricht.


Kommt es durch die Katze eines Mieters zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Mitmietern und der Mietsache, wodurch der Hausfrieden nachhaltig gestört und die Bausubstanz des Hauses geschädigt wird, ist die Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter unzumutbar, da es sich hierbei um eine gravierende Störung handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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