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Zur Schriftform beim Mietvertrag: Mieter und Vermieter müssen eigenhändig oder erkennbar in Vertretung unterzeichnen, § 550 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 69/06, 07.05.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietvertrag Schriftform Form Unterschrift Unterzeichnung unterzeichnen Vertreter Vertretung formwirksam Partei Mietpartei Mieter Vermieter Rechtsanwalt Frank Dohrmann
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