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Mithaftung beim Verkehrsunfall auf Autobahn wegen Missachtung der besonderen Sorgfaltspflichten
LG Rottweil, AZ: 1 S 57/16, 19.08.2016
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Wenn derjenige, der den Auffahrunfall verursacht hat, die speziellen Vorsichtsmaßnahmen beim Wechseln auf die Überholspur gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO (erhöhte Vorsicht beim Ausscheren), § 7 Abs. 5 StVO (erhöhte Vorsicht beim Fahrstreifenwechsel) und § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO (Notwendigkeit einer deutlich höheren Geschwindigkeit beim Überholen) nicht ausreichend beachtet hat, führt dies nicht zu einer Mithaftung des Unfallgegners aufgrund einer Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit (hier: um höchstens 20%).

Dies liegt daran, dass das Fahrverhalten des Unfallverursachers letztendlich unvermeidlich war - wenn auch nicht im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses. Dies führte zum Verkehrsunfall, weshalb die erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners vollständig in den Hintergrund tritt.

Handelt es sich bei dem Fahrzeug des Unfallverursachers um einen schwerfälligen Lkw, liegt außerdem die sich beim Verkehrsunfall verwirklichende Betriebsgefahr dieses Fahrzeug erheblich über der Betriebsgefahr des Unfallgegners, da die Erhöhung durch Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um maximal 20% gering ausfällt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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