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Verkehrsunfall: Halber Spurwechsel auf der Autobahn / Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
OLG Celle, AZ: 14 U 153/18, 22.05.2019
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Beim Wechsel (hier: von der mittleren Spur) auf die Überholspur einer Autobahn ist grundsätzlich von der Alleinhaftung des Spurwechslers auszugehen, weil er das Vorrecht des anderen Verkehrsteilnehmers aus § 18 Abs. 3 StVO verletzt. Das gilt auch bei einem "halben" Wechsel auf die linke Spur. Der Spurwechsler muss die Gefährdung des anderen Verkehrsteilnehmers ausschließen.

Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Spurwechsler erwiesenermaßen aufgrund eines Spurwechsels seitens eines zunächst rechts neben oder knapp vor ihm herfahrenden Lkw ein Ausweichmanöver aus Schrecken oder Fehlreaktion vorgenommen hätte. Derartige Reaktionen sind nicht vorwerfbar.

Eine Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für den anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ist nicht nachgewiesen, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

Da der andere Verkehrsteilnehmer nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr haftet, während den Spurwechsler ein Verschulden aus § 7 Abs. 5 StVO trifft, erscheint eine Haftungsquote von 80 % zu 20 % zulasten des Spurwechslers angemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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