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Haftungsquote bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen
OLG Hamm, AZ: I-6 U 71/10, 25.11.2010
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Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit um 30 km/h begründet noch keinen Verschuldensvorwurf.

In einem solchen Fall tritt aber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten jedenfalls dann nicht zurück, wenn sich die erhöhte Geschwindigkeit nachweislich betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt hat.
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