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Autobahnunfall aufgrund eines Spurwechsels einerseits und weit über der Richtgeschwindigkeit liegender Ausgangsgeschwindigkeit andererseits
OLG Düsseldorf, AZ: I-1 U 44/17, 21.11.2017
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Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h (200 km/h statt 130 km/h) vermag auch im Falle eines unzulässigen Spurwechsels eine Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von 30% zu rechtfertigen.

Die Klägerin hat einen unsorgfältigen Spurwechsel entgegen § 7 Abs. 5 StVO sowie ein Überholen ohne Berücksichtigung des nachfolgenden Verkehrs entgegen § 5 Abs. 4 S. 1 StVO zu verantworten.

Angesichts einer fehlenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer zweispurigen Autobahn hätte sich die Klägerin auf eine von anderen Verkehrsteilnehmern gefahrene hohe Geschwindigkeit einstellen müssen.?

Eine deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 200 km/h ist als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen, wobei vorliegend die vom Landgericht mit 30 % angesetzte Haftungsquote zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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