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Anspruch des Versicherers auf Rückzahlung von erstatteten Beträgen für Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 100/12, 12.10.2012
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Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Teilzahlung an den Geschädigten verbunden mit der Erklärung, man gehe von einer Mithaftung von 50% aus, stellt dies jedenfalls dann kein der Rückforderung des Betrages entgegenstehendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wenn der Geschädigte der Einschätzung des Versicherers zur Höhe der Mithaftung widerspricht und den Restbetrag klageweise geltend macht.

Der Streit um die Haftungshöhe ist durch ein Anerkenntnis daher gerade nicht (endgültig) entzogen; vielmehr hätte ein solches Teilanerkenntnis nur zur Folge, dass eine Mindesthaftung des Schädigers festgestellt wird. Hierfür ist auf Seiten des Schädigers indes regelmäßig kein Interesse erkennbar.
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