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Täuschende Werbung durch die Verwendung der Bekanntheit eines Unternehmens/ Verweis auf die Quelle redaktioneller Berichterstattung/ Nutzung von Sternenbewertungen in der Werbung.
OLG Hamburg, AZ: 15 U 108/22, 21.09.2023
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Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien („Bekannt aus: …“) , so geht das Verständnis des angesprochenen Verkehrs dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert, nicht jedoch aus in dem Medium geschalteter Werbung. Dabei muss die redaktionelle Berichterstattung das werbende Unternehmen nicht in positivem Licht erscheinen lassen, sondern es kann sich auch um eine neutrale Berichterstattung oder eine bloße Erwähnung handeln.

Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, so muss es gemäß § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.

Wirbt ein Unternehmen mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl, so ist daneben grundsätzlich keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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