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Ersatz von Detektivkosten: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Unterschlagung
LAG Mainz, AZ: 10 Sa 70/08, 15.05.2008
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Einzelfallentscheidung zum Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Unterschlagung, zur diesbezüglichen Schadensschätzung durch das Arbeitsgericht nach § 287 ZPO sowie zur Verjährung des Anspruchs.

Die strafrechtliche Verurteilung bewirkt weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen. Auch entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO; es ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

Anwendungsfall der ständigen Rechtsprechung zum Ausschluss des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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