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Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Detektivkosten: Ermittlungen wegen Wettbewerbsverstoß
OLG Koblenz, AZ: 14 W 671/90, 24.10.1990
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Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne des ZPO § 91 Abs 1 war.

Eine Beauftragung eines Detektivs kann notwendig sein, um Material in die Hand zu bekommen, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, von dem ein Verfügungskläger bis dahin nur gerüchteweise gehört hat, zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung beantragen zu können.

Der Auftrag an eine Detektei muss aber auf das für den Prozess Erforderliche beschränkt werden. Er muss so gestaltet sein, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlässt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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