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Detektivkosten im Zusammenhang mit einem Unterhaltsprozess
OLG Düsseldorf, AZ: 10 WF 34/08, 24.02.2009
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Für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist maßgeblich, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren.

Die Beauftragung eines Detektivs nach der Zustellung einer Teilklage auf Aufstockungsunterhalt kann aus Sicht einer vernünftigen Partei erforderlich sein, um den Verdacht des Zusammenlebens des Unterhaltsgläubigers mit einer neuen Lebensgefährtin zu erforschen, um dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch entgegen treten zu können.
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