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Zur Änderung der Kostenverteilung von Instandesetzungsmassnahmen (hier: Fenster); § 16 Abs. 2 WEG
AG Neuss, AZ: 82 C 2432/21, 13.05.2022
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Es steht den Wohnungseigentümern frei, dass die Kosten für konkrete Erhaltungsmaßnahmen von Fenstern, die sich im räumlichen Bereich eines Sondereigentums befinden, von dem jeweiligen Wohnungseigentümer getragen werden.

Zulässig ist jeder Maßstab, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.

Zu strenge Anforderungen verbieten sich aber, weil jede Änderung des Verteilungsmaßstabs sich zwangsläufig auf die Kostenlast eines oder mehrere Wohnungseigentümer auswirkt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop KOstenverteilerschlüssel Instandhaltung Sanierung Renovierung Instandsetzung