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Zur Beschlussanfechtung einer baulichen Veränderung trotz zwischenzeitlich erfolgter Umsetzung der Baumaßnahme / Änderung einer bereits beschlossenen Änderung der Kostenverteilerschlüssels kann ordnungsgemäßer Veraltung widersprechen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 68/20, 01.04.2022
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Ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG a. F. ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, wobei nur konkrete und objektiv nachweisbare Beeinträchtigungen als Nachteil gelten.

Die Grenze für die Bejahung eines Nachteils liegt dabei sehr niedrig. Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen von völlig belanglosem oder bagatellartigem Charakter bleiben außer Betracht.

Auch in einer optischen Veränderung der Anlage kann ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 4 WEG liegen.

Die Kostenfolge gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 HS. 2 WEG a. F. begründet auch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Wohnungseigentümers, selbst wenn er in Bezug auf einen etwaigen Rückbau eine Verzichtserklärung abgegeben haben sollte. Ungeachtet dessen genügt für eine Beschlussanfechtung regelmäßig das Interesse eines jeden Wohnungseigentümers an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Auch dieses Interesse entfällt nicht allein deshalb, weil der klagende Wohnungseigentümer aus einem entsprechenden Urteil keine weitergehenden Rechte herzuleiten beabsichtigt.

Wird eine beschlossene Änderung des Kostenverteilerschlüssels durch einen Zweitbeschluss wieder rückgängig gemacht, kann dies ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn ein Wohnungseigentümer auf den Beschlossenen Verteilerschlüssel vertrauen durfte und dieser die gerechteste Art der Abrechnung darstellt (hier: Wasserverbrauch durch Ermittlung eines Zählers).

Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, die Wohnungseigentümer zu verpflichten, zur Ermittlung der nach Personentagen abzurechnenden Wasserkosten der Wohnungseigentümergemeinschaft diean den jeweiligen Tagen dort wohnenden Personen (auch Besucher) mitzuteilen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop