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Psychiatrische Anstalt ist kein Ersatzwohnraum - Widerspruch der Eigenbedarfskündigung wegen Härtegrund iSd § 574 BGB
LG München I, AZ: 14 S 7018/19, 21.10.2019
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Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit - nach wirksamer Eigenbedarfskündigung - setzt nicht voraus, dass auf Seiten des Mieters eine sittenwidrige Härte (vgl. § 765a ZPO) vorliegt, die die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt.

Eine Unterbringung des Mieters gegen seinen Willen in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt unter Einbeziehung von Fixierungsmaßnahmen ist unverhältnismäßig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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