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Selbsthilferecht des Nachbarn aus § 910 BGB gilt analog beim Sondernutzungsrecht eines Gartens für den beeinträchtigen Wohnungseigentümer; §§ 910 Abs. 1 und 2; 1004 BGB; 15 Abs. 3 WEG
KG Berlin, AZ: 24 W 115/04, 13.06.2005
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Ein Wohnungseigentümer íst berechtigt, die auf seinem im sondernutzungsberechtigten Garten überhängenden Zweige des benachbarten, ebenfalls im Sondernutzungsrecht eines anderen Miteigentümers stehenden Gartens der Eigentümergemeinschaft im Wege der Selbsthilfe zurückzuschneiden. Wegen der völlig gleich liegenden Interessenlage zu einem Grundstücksnachbar ist das Selbsthilferecht benachbarter Sondernutzungsberechtigter analog § 910 BGB gegeben.

Durch das Selbsthilferecht wird auch die gerichtliche Geltendmachung des Störungsbeseitigungsanspruches nach § 1004 BGB nicht untersagt (BGH NJW 2004, 603). Der beeinträchtigte Eigentümer hat aber wahlweise auch das Selbsthilferecht. Bei einem Streit über das Ausmaß der Beeinträchtigung ordnet das Gesetz eine Umkehr der Parteirollen im Prozess an. Der Nachbar, der eine Fristsetzung hat verstreichen lassen, muss seinerseits tätig werden und ein gerichtliches Verfahren einleiten, wobei er nach der Fassung des § 910 Abs. 2 BGB auch die Beweislast dafür hat, dass die Beeinträchtigung unerheblich war.

Mit dem Wegfall eines titulierbaren Unterlassungsanspruches entfällt aber nicht auch ein möglicher Schadensersatzanspruch, wenn ein Eigentümer im Verlauf des Sommers Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB überschritten haben sollten. Nach der Regelung des § 910 Abs. 2 BGB liegt die Feststellungslast für die fehlende Beeinträchtigung bei dem Miteigentümer, dessen Pflanzen beschnitten wurden.
Die Entscheidung des Kammergerichts ist wenig überzeugend. Trotz der vergleichbaren Interesenlage von Grundstücksnachbar und Miteigentümer angrenzender sondernutzungsberechtigter Gärten verkennt das KG, dass die sondernutzungsberechtigen Gartenteile im Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer stehen und daher die §§ 22, 14 WEG eine abschließende Regelung getroffen haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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