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Ist fehlender Ersatzwohnraum ein Härtegrund im Sinne des § 574 BGB ?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 81/20, 30.11.2021
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Widerspricht der Mieter einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters unter Berufung auf § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB, können das Alter des Mieters und die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung im bisherigen Umfeld für sich genommen noch nicht die Annahme einer Härte im Sinne des § 574 BGB rechtfertigen. Vielmehr sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die sich daraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels zu berücksichtigen.

Erkrankungen des Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen - und in bestimmten Fällen auch allein die im Fall eines Wohnungswechsels bestehende ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters - können einen Härtegrund im Sinne des § 574 BGB darstellen.

Eine Härte kann auch vorliegen kann, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (§ 574 Abs. 2 BGB).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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