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Pflegeheim für Demenzkranke in Eigentumswohnung unzulässig; §§ 1 Abs. 2, 12Abs. 2, 15 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 124/21, 18.10.2022
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Die geplante Nutzung einer zu Wohnzwecken dienenden Sondereigentumseinheit für pflegebedürftige und demenzkranke Menschen stellt entgegen der Bestimmung in § 5 Abs. 6 der Teilungserklärung keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung dar.

Dient eine Einheit nach der Teilungserklärung Wohnzwecken, darf sie daher grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die dem Wohnen zuzuordnen sind.

Nicht zu Wohnzwecken dient dagegen eine Nutzung durch Einrichtungen, die in erster Linie Pflege- und Betreuungscharakter haben, und die deshalb durch die hierfür erforderlichen Pflege- und Dienstleistungen geprägt wird

Eine nicht zu Wohnzwecken dienende Nutzung als Heim wird dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der eigenen Gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt.

2. Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich nämlich als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.

3. Die Wohnungseigentümer können daher die Zustimmung zum Erwerb einer Eigentumswohnung zum Betrieb einer Eigentumswohnung verweigern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter zweckwidirge Nutzung Rechtsanwalt Frank Dohrmann