Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wohnungseigentümer hat nur Einsichtsrecht, aber grds. keinen Auskunftsanspruch; § 18 Abs. 4 WEG
AG Kamenz, AZ: 1 C 305/21, 26.07.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus § 18 Abs. 4 WEG, da dieser dem einzelnen Wohnungseigentümer nur einen gegen die Gemeinschaft gerichtet Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gibt.

Da der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4 WEG nur das Einsichtsrecht einerseits als Kern der Informationsrechte geregelt hat, ist § 18 Abs. 4 WEG aber mit Blick auf das Informationsrecht des Wohnungseigentümers nicht als abschließend anzusehen.

Ein solcher Auskunftsanspruch setzt aber dann voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschte Information nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.

Leistet ein Wohnungseigentümer Zahlungen über die geschuldeten Beiträge hinaus, kann er die Überzahlung grds. nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern. Der Ausgleich zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern findet auf der Grundlage der Jahresabrechnung statt, in die die geleisteten Zahlungen einzustellen sind.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Falle einer fehlerhaften Verteilung der Kosten schon deshalb nicht Schuldnerin eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein, weil die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft kostenneutral ist, sodass letztere im Falle einer fehlerhaften Verteilung nicht bereichert ist.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Einsichtsrecht Verwaltungsunterlagen Verwalter Belegprüfung Belegeinsicht