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Zur Mehrvertretungsgebühr in einem WEG-Verfahren auf der Passivseite; Nr. 1008 VV RVG
LG Bremen, AZ: 4 T 330/22, 17.12.2022
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Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestandes aus Nr. 1008 VV RVG ist der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt wird. Soll er die einzelnen Eigentümer vertreten, so erhält er den Mehrvertretungszuschlag, soll er hingegen die Gemeinschaft vertreten, so steht ihm der Mehrvertretungszuschlag nicht zu.

Dabei ist unerheblich, ob er den nach materiellem Recht Falschen vertritt, also z.B. für mehrere Eigentümer tätig wird, obgleich nach § 9 a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft ausübungs- oder wahrnehmungsbefugt ist. Entscheidend ist, für wen der Rechtsanwalt tätig sein sollte und nicht, für wen er nach materiellen Recht hätte tätig sein müssen. Das gilt sowohl für Aktiv- wie für Passivverfahren.

Die Umstellung eines Antrages, sei es auch durch die Änderung des Passivrubrums, ändert an dem Anfall des Mehrvertretungszuschlages nichts, wenn zunächst die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt worden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt FRank Dohrmann Bottrop