Detailansicht Urteil
Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 29/22 WEG, 03.04.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gegenabmahnung Eigentümerversammlung Kurioses Wirtschaftsplan Treppenlift Abschleppen Makler Beirat Wurzeln Verwaltungsbeirat Arzthaftung Verwalter Einstimmigkeit Abmahnung Schimmel Sondereigentum Nachbarrecht Veränderung Organisationsbeschluss Tierhaltung Mietminderung Gemeinschaftseigentum Kündigung Garage Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Beschluss Telefonwerbung Protokoll Teilungserklärung Jahresabrechnung Nutzungsentschädigung Miete Verkehrsunfall Anfechtungsklage
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
In der Praxis wird man sich künftig wohl mit einem Antrag auf Erstellung der Abrechnung und Vorlage zur Beschlussfassung durch die Gemeinschaft beschränken müssen, um überhaupt noch die Möglichkeit einer halbwegs ordnungsgemäßen Verwaltung zu erzielen. Das führt bei beharrlicher Weigerung im Ergebnis wohl auch dazu, die Abrechnung selber erstellen zu müssen. Der Anspruch kann dann aber nach § 887 ZPO vollstreckt werden, so dass der Kläger zumindest die Kosten für die Erstellung als Vorschuss einfordern und die Erstellung der Abrechnung durch eine fachkundige Person erstellen lassen kann.