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Vermietung einer Wohnung zu Filmaufnahmen ist keine reine Wohnnungsnutzung; §§ 10, 18 WEG
LG Dresden, AZ: 2 S 291/22, 14.04.2023
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§§ 10, 18 WEG
1. Eine Vereinbarung ist nicht unkündbar, so dass ein Beschluss nicht schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Insbesondere, wenn die Parteien in der Vereinbarung nicht ausdrücklich aufgenommen haben, dass diese widerruflich oder kündbar ist, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Schluss gezogen werden, die Parteien hätten sich auf eine Unkündbarkeit geeinigt.

2. Die Vermietung einer Wohnung zu Filmaufnahmen stellt keine Wohnnutzung dar. Hier liegt eine gewerbliche Nutzung vor, die bei typisierender Betrachtungsweise stärker beeinträchtigt ist als eine reine Wohnnutzung.

Sieht die Teilungserklärung die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung vor, ist es nicht zu beanstanden, einmal jährlich Filmaufnahmen in der Wohnung zu gestatten und diese Gestattung von angemessenen Auflagen abhängig zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann typisierende Betrachtungsweise Nutzungsänderung beeinträchtigung Nachteil Bottrop UNterlassung 1004