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Verwalter darf WEG auch ohne Beschluss uneingeschränkt vertreten / Beschluss zur Auftragsvergabe eines "analogen" Angebots ist zu unbestimmt
AG München, AZ: 1294 C 10278/22, 08.11.2022
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1. Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es bis auf die Ausnahmen von Grundstückskauf und Darlehensverträgen nicht mehr an.

2. Ein Beschluss ist deshalb zu unbestimmt, wenn nicht auf Grundlage eines Angebotes, sondern „analog“ zu einem Angebot eine Beauftragung erfolgen soll. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine analoge Beauftragung soll.

Hinzukommt, dass weder ein Datum des Angebotes, noch der Preis beschlossen und mitgeteilt wurde. Die Bezeichnungen „vorliegendes Angebot“ und „Angebot der Firma“ ermöglichen keine zweifelsfreie Bestimmung der Angebote; sie sind zu unbestimmt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Instandsetzung Instandhaltung