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Wie kann man von einen unliebsamen Beschluss Abstand nehmen / Nichtiger rückbauverplichtender Beschluss kann als Aufforderung zum Rückbau umgedeutet werden
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 82/22, 20.07.2023
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Die Dispositionsbefugnis des Verwalters bzw. des Prozessanwalts geht nicht so weit, dass er die Nicht-Ausführung bzw. die Abstandnahme vom Vollzug eines Beschlusses ohne Beteiligung der Eigentümerversammlung rechtsverbindlich erklären könnte.

Der Eigentümerversammlung bleibt es unbenommen, nicht-vollzogene Altbeschlüsse, an denen nicht mehr festgehalten werden soll, durch gesonderten Beschluss wieder aufzuheben.

Allenfalls kann, wenn ein Festhalten an der beschlossenen Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig erscheint, ein Anspruch auf Änderung eines Beschlusses analog § 10 Abs. 2 WEG n.F. bestehen, was aber nicht einredeweise geltend gemacht werden kann.

Für eine konstitutive Begründung der Rückbauverpflichtung besteht keine Beschlusskompetenz; eine konstitutive Begründung der Rückbauverpflichtung ist daher regelmäßig nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Wenn trotzdem (wie es häufig vorkommt) beschlossen wird, dass dem betreffende Miteigentümer die Entfernung der baulichen Veränderung aufgegeben wird, ist der Beschluss u.U. so zu verstehen, dass er nicht konstitutiv die Rückbauverpflichtung begründen will (dann wäre er nichtig), sondern dass er (potentiell wirksam) eine Aufforderung zum Rückbau ausspricht und die gemeinschaftliche Rechtsverfolgung vorbereitet.
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2023; Az.: 11 S 82/22
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop