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Zur Haftung und Beweislast beim Herabfallen eines mit einer Ampelanlage ausgestatteten Tores einer Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft
AG München, AZ: 1290 C 17690/22 WEG, 28.04.2023
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1. Bei Schäden an einem Pkw durch ein herabrollendes Tiefgaragentor ist der Halter des Pkw in der Beweislast, dass er das Garagentor bei „grün“ und nicht bei „rot“ passiert hat.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass ein Tiefgaragentor eine Stoppautomatik für bei „rot“ einfahrende Fahrzeuge aufweist.

3. Darüber hinaus müsste sich der bei „rot“ einfahrende Halter sowohl die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs als auch sein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls zurechnen lassen. Eine etwaige schuldhafte Verantwortung der WEG tritt dahinter vollständig zurück.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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