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Anspruch auf Rechnungslegung gegen den ausgeschiedenen Verwalter im Wege der Prozessstandschaft, §§ 259, 666 BGB
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 2/09, 01.03.2010
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Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den ausgeschiedenen Verwalter sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 666 BGB geltend zu machen.

Auch ein einzelner Eigentümer kann derartige Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen, wenn die Eigentümergemeinschaft ihn durch Beschluss ermächtigt hat.

Der ehemalige Verwalter ist auch derjenige, der Auskunft über die Hintergründe von Zahlungen erteilen kann und muss. Der Einwand, er habe alle Unterlagen bereits abgegeben, hindert nicht die Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunftsansprüchen. Gegebenenfalls muss er entweder bei der neuen Verwalterin Einblick in die Unterlagen nehmen oder sich Kopien ziehen und dann auf Grundlage dieser Kopien Auskunft erteilen.

Mit einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 259 Abs. 2 BGB kann nicht verlangt werden, dass der Vorverwalter versichert, dass es außer den von ihm angegeben Einnahmen keine wei­teren Einnahmen gibt, sondern nur, dass die Angaben nach bestem Wissen und so vollständig, wie er dazu im Stande
gewesen ist, gemacht worden sind.


Diese Entscheidung wurde eingereicht durch:

Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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