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WEG-Verwalter darf keine Vorschüsse für noch nicht fällige Honorare vereinnahmen; §§ 27 WEG, 823 BGB; 266 StGB
AG Köln, AZ: 202 C 6/23, 24.06.2023
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Ein Verwalter ist nicht berechtigt, zukünftige, noch nicht fällige Vergütungsansprüche zu vereinnahmen.

Es kommt nicht darauf an, ob ihr künftig noch Ansprüche gegen die GdWE zustehen. Die Strafbarkeit der Handlung entfällt nicht aufgrund in der Zukunft entstehender Ansprüche.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Untreue Schadensersatz Schadenersatz