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Kein Fahhradhelm - Kürzung eines unfallbedingten Schadensersatzbetrags wegen Mitverschulden?
OLG Hamm, AZ: 7 U 90/22, 14.02.2023
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Der Form der Berufungsschrift des § 519 Abs. 2 ZPO ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, wobei strenge Anforderungen zu stellen sind, die - wie hier - nicht erfüllt sind, wenn ausdrücklich die Berufung nur im Namen der Klägerin und Widerbeklagten (Geschädigte und Schädigerin bei Verkehrsunfall), nicht jedoch im Namen der Drittwiderbeklagten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Klägerin) eingelegt wird.

Einem Fahrradfahrer kann im Hinblick auf die Kopfverletzungen, die er bei dem Verkehrsunfall erlitten hat, nicht vorgeworfen werden, dass er bei der zum Unfall führenden Fahrradfahrt keinen Schutzhelm getragen hat, wenn zum Unfallzeitpunkt keine Schutzhelmpflicht bestand und auch nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren nicht erforderlich war.

Jedenfalls noch im Jahr 2018 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB nicht erforderlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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