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Nichtigkeit eines Versicherungsvertrages wegen erloschener Betriebserlaubnis eines umgebauten Motorrads
OLG Naumburg, AZ: 4 U 69/13, 23.10.2014
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Ein Kraftfahrzeugversicherungsvertrag verstößt, wenn das konkret versicherte Motorrad bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO durch den Rückbau zur Moto-Cross-Maschine erloschenen Betriebserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig.

Ein Versicherer ist gemäß § 19 Abs. 2 VVG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer die für den Abschluss der Kraftfahrtversicherung offensichtlich entscheidungserhebliche Frage nach der Leistung des zu versichernden Kraftrades mit 5 kW beantwortet, obwohl die Leistung des Kraftrades 29 kW beträgt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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